Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, sind lediglich Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen.

II. Angebot, Preis und Zahlung

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Unsere Preise gelten ab Werk, inkl. Verpackung, zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto in Euro zu bezahlen.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
2. Bei Eintritt höherer Gewalt sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten (Selbstbelieferungsvorbehalt) und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Belieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu und ist er auch nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Es gelten die Incoterms 2010.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
3. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit Beginn des Annahmeverzugs. Kosten die hieraus entstehen, gehen zu seinen Lasten. Außerdem können wir ihm eine Nachfrist von 14 Tagen setzten und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
2. Alle Forderungen aus dem Verkauf des Liefergegenstandes tritt der Besteller einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
3. Solange der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum und über unsere Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand und unsere Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

VI. Gewährleistung/ Haftung

Der Kunde hat die gelieferte Ware binnen drei (3) Tagen nach dem Eintreffen sorgfältig zu untersuchen und ggf. schriftlich zu bemängeln, ansonsten gilt die Lieferung gilt als genehmigt
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
3. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels verstreichen lassen. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des vereinbarten Preises zu. Das Recht auf Minderung des vereinbarten Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
4. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und nicht ordnungsgemäßer Wartung - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
5. Wir haften nicht für die Folgen von Ausbesserungen oder Änderungen durch Dritte.
6. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nach gesetzlicher Regelung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

IX. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, wie es rechtlich zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages.
14. Nov. 2017